LAG München - Urteil vom 03.04.2003
2 Sa 579/02
Normen:
ZPO § 17 ; ZPO § 21 ; ZPO § 29 Abs. 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 269 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 29
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 18542/99

Erfüllungsort für die Zahlung der Betriebsrente

LAG München, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 579/02

DRsp Nr. 2003/13731

Erfüllungsort für die Zahlung der Betriebsrente

1. Der Erfüllungsort für Betriebsrentenzahlungen liegt dort, wo der Arbeitgeber bei Entstehung seiner Leistungspflicht die gewerbliche Niederlassung hatte, in der der Arbeitnehmer tätig war. 2. Für die aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes folgende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist es ohne Bedeutung, ob der Arbeitgeber vor Beginn der Rentenzahlungen seine Tätigkeit in Deutschland einstellte.

Normenkette:

ZPO § 17 ; ZPO § 21 ; ZPO § 29 Abs. 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 269 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der Kläger war bis Oktober 1992 bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach amerikanischem Recht mit Sitz in W. Bis Mitte 1995 betrieb sie einen Rundfunksender in M, der anschließend nach P verlegt wurde. Der Kläger ist US-Staatsbürger. Nur solche sind berechtigt, Leistungen aus dem US-Pensionsplan in Anspruch zu nehmen. Mitarbeiter der Beklagten, die keine US-Staatsbürger sind, können eine Betriebsrente nur auf der Basis eines tarifvertraglich geregelten sogen. DM-Pensionsplanes erhalten.

Die Pensionszahlungen an den Kläger erfolgen durch die Versicherungsgesellschaft die ihren Sitz in den USA hat. Die Pensionszahlungen nach dem US-Pensionsplan werden in den USA versteuert.