LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.12.2017
3 Sa 193/17
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 519; ZPO § 520; ZPO § 295; § 24 Abs. 2a MTV Nr. 2 für Mitarbeiter der LSG mit Verträgen zur Anpassung an den Arbeitsanfall i.d.F. vom 01.01.2007;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8961/15

Ergänzende Auslegung von § 24 Absatz 2a MTV Nr. 2 für Mitarbeiter der LSG mit Verträgen zur Anpassung an die Arbeitszeit hinsichtlich der Berechnung der U/K-Pauschale für Abruf-Mitarbeiter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.12.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 193/17

DRsp Nr. 2018/9078

Ergänzende Auslegung von § 24 Absatz 2a MTV Nr. 2 für Mitarbeiter der LSG mit Verträgen zur Anpassung an die Arbeitszeit hinsichtlich der Berechnung der U/K-Pauschale für Abruf-Mitarbeiter

Den Tarifvertragsparteien ist bei der Abfassung des § 24 Abs. 2a MTV Nr. 2 für Mitarbeiter der LSG mit Verträgen zur Anpassung an die Arbeitszeit (MTV Nr. 2 MaA) in der Fassung vom 01. Januar 2007 ein Redaktionsversehen unterlaufen. Die Vorschrift ist - ausgehend von den allgemeinen Auslegungsregeln - dahin auszulegen, dass bei der Berechnung der U/K-Pauschale für Abruf-Mitarbeiter auf Kalendertage und nicht auf Arbeitstage im Divisor abzustellen ist, nämlich so, wie es aktuell in Art. 1 des ÄnderungsTV Nr. 4 formuliert ist und wie es in der Ursprungsfassung des § 24 Abs. 2a MTV Nr. 2 MaA Version 1993 formuliert war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2016 - 20 Ca 8961/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 519; ZPO § 520; ZPO § 295; § 24 Abs. 2a MTV Nr. 2 für Mitarbeiter der LSG mit Verträgen zur Anpassung an den Arbeitsanfall i.d.F. vom 01.01.2007;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Nachzahlung eines Differenzbetrages betreffend die tarifvertraglich geregelte Pauschale für Urlaubs- und Krankheitstage (im Folgenden: U/K-Pauschale).