BAG - Urteil vom 16.12.2010
6 AZR 432/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; KSchG § 1a; Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV vom 2. Juli 1997) § 7;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1471/08
ArbG Gießen, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 74/08

Ergänzende Auslegung von nachträglich lückenhaft gewordenen Tarifverträgen; Wahrung der Koalitionsfreiheit; Systemkonforme Lückenschließung durch die Rechtsprechung; Analogieschluss bei Ausnahmeregelungen; Anrechnung der Abfindung nach § 1a KSchG auf tarifliche Abfindung

BAG, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 432/09

DRsp Nr. 2011/2864

Ergänzende Auslegung von nachträglich lückenhaft gewordenen Tarifverträgen; Wahrung der Koalitionsfreiheit; Systemkonforme Lückenschließung durch die Rechtsprechung; Analogieschluss bei Ausnahmeregelungen; Anrechnung der Abfindung nach § 1a KSchG auf tarifliche Abfindung

1. Nachträglich lückenhaft gewordene tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. 2. Im Falle einer unbewussten Tariflücke oder einer nachträglich lückenhaft gewordenen tariflichen Regelung haben die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, die Tariflücke zu schließen und sich dabei an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren, wenn kein Spielraum zur Lückenfüllung bleibt und sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. 3. Der Charakter einer Regelung als Ausnahmeregelung schließt es nicht von vornherein aus, eine Tariflücke im Wege einer Analogie zu schließen.