BVerwG - Urteil vom 01.10.1992
5 C 14.89
Normen:
BVG (F. 1982) § 25 § 25 a § 25 b § 25 c § 25 d § 25 e § 25 f § 27 a ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 101
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, VG Karlsruhe, vom 14.12.1988vom 22.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 2412/86 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 134/85

ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für Heizkosten, Einsatz des Einkommens; Heizkosten als Bedarf für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Einsatz des Einkommens; Einkommenseinsatz für Heizkostenbedarf bei ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt

BVerwG, Urteil vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 5 C 14.89

DRsp Nr. 1993/3127

ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für Heizkosten, Einsatz des Einkommens; Heizkosten als Bedarf für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Einsatz des Einkommens; Einkommenseinsatz für Heizkostenbedarf bei ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt

»1. Das bei den Leistungen der Kriegsopferfürsorge, auch der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG, einzusetzende Einkommen und Vermögen bemißt sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.2. Einem Antragsteller auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz ist es zuzumuten, seinen Heizkostenbedarf in der Weise zu decken, daß er Heizungsmaterial jeweils nur in der zur Deckung seines aktuellen Bedarfs erforderlichen und aus seinem einzusetzenden Einkommen jeweils finanzierbaren Menge beschafft.«

Normenkette:

BVG (F. 1982) § 25 § 25 a § 25 b § 25 c § 25 d § 25 e § 25 f § 27 a ;

Gründe:

I. Der 1925 geborene Kläger ist infolge Beinamputation, Lungen-Tbc und eines Herzleidens erwerbsunfähig und als Beschädigter nach dem Bundesversorgungsgesetz sonderfürsorgeberechtigt (§ 27 e BVG). Wegen seiner starken Gehbehinderung ist er einem Doppelbeinamputierten gleichgestellt.