LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.07.2014
1 Sa 63/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 259 Abs. 1; BGB § 259 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 882 a/12

Ergänzender Auskunftsanspruch eines Steuerberaters bei beendetem Arbeitsverhältnis

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 63/14

DRsp Nr. 2014/14968

Ergänzender Auskunftsanspruch eines Steuerberaters bei beendetem Arbeitsverhältnis

1. Hat ein angestellter Steuerberater Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung, so steht ihm nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe des Gewinns zu.2. Der Umfang der Auskunft ergibt sich aus § 259 Abs. 1 BGB. Es ist über die einzelnen den Gewinn bestimmenden Positionen Rechnung zu legen. Die bloße Mitteilung eines Ergebnisses, etwa der Summe der Honorareinnahmen, genügt nicht.3. Jedenfalls wenn Arbeitgeber eine Steuerberatungsgesellschaft ist, kann die Vorlage von Einzelbelegen regelmäßig nicht verlangt werden. Ein Auszug aus der Buchungsliste (DATEV-Auszug) genügt.4. Solange ein Anspruch auf Ergänzung einer bereits erteilten Auskunft besteht, kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB (noch) nicht verlangt werden.

Tenor

A. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.01.2014 - 5 Ca 882 a/12 - teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden jeweils verurteilt, in Bezug auf die Beratungsstelle B... S... und das Kalenderjahr 2011

1.

mitzuteilen, welche Mandantenaufträge im Jahr 2011

a)

von welchem Mandanten mit welchen Mandatsgegenständen angenommen wurden;

b) c) 2. a) b) c) II. 1. a) b) c) d) e) 2. a) b) c) d) e) 3. a) b) c) d) a) b) c) d) e) f) III. 1. 2. a) b) c) d) e) f) g) IV.