BAG - Beschluss vom 21.08.2012
3 ABR 20/10
Normen:
ArbGG § 2a; ArbGG § 81 Abs. 1; BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; HGB § 243 Abs. 1; HGB § 243 Abs. 2; HGB § 246; HGB § 252; HGB § 253; HGB § 255 Abs. 4; HGB § 264 Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3; HGB § 297 Abs. 2 S. 2; HGB § 308; ZPO § 320; ZPO § 321;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 87
AP
AuR 2013, 99
BB 2012, 3199
DStR 2013, 419
EzA-SD 2012, 11
EzA-SD 2012, 16
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 7/09
ArbG Stuttgart, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 323/08

Ergänzunng der Rechtsbeschwerdeentscheidung; Anpassung der Betriebsrente bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens

BAG, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 3 ABR 20/10

DRsp Nr. 2012/23370

Ergänzunng der Rechtsbeschwerdeentscheidung; Anpassung der Betriebsrente bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens

Orientierungssätze: 1. Hat das Gericht einen Antrag übergangen, ist die Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Der Antrag ist nach § 321 Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständig abgesetzten Urteils zu stellen. Wurde der übergangene Antrag auch nicht in den Tatbestand der vollständigen Entscheidung aufgenommen, muss einer Ergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO vorangehen. Unter Berücksichtigung des berichtigten Tatbestandes ist sodann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Ergänzung zu beantragen. Die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beginnt in diesem Fall mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. 2. Mit dem ungenutzten Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt die Rechtshängigkeit des Antrages. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § Abs. entfallen ist, kann allenfalls in der zweiten Instanz durch Antragserweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs dort noch anhängig ist. In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche bzw. die Anspruchserweiterung ausgeschlossen, § Abs. Satz 1 .