LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.08.2019
L 11 SB 156/18
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 170 SB 4076/14

Erhalt eines Grades der Behinderung nach HeilungsbewährungBekanntgabe eines VerwaltungsaktesAufgabe zur PostKeine Bekanntgabefiktion bei nicht ausreichendem Postabgabevermerk

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen L 11 SB 156/18

DRsp Nr. 2019/13346

Erhalt eines Grades der Behinderung nach Heilungsbewährung Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Aufgabe zur Post Keine Bekanntgabefiktion bei nicht ausreichendem Postabgabevermerk

1. En schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2. Dazu ist ein entsprechender Vermerk in den Behördenakten erforderlich, der die Aufgabe zur Post dokumentiert. 3. Ein solcher Vermerk fehlt, wenn ein auf der Bescheidkopie in den Verwaltungsakten befindliche Zusatz "ab am ..." keine Unterschrift und kein Namenskürzel enthält; dann kann die Bekanntgabefiktion nicht greifen.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter entsprechender Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2018 der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016 insoweit aufgehoben, als der Beklagte mit ihm den Grad der Behinderung der Klägerin von 50 auf 30 schon für die Zeit vor dem 16. April 2012 abgesenkt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: