Auf die Berufung der Klägerin wird unter entsprechender Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2018 der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2016 insoweit aufgehoben, als der Beklagte mit ihm den Grad der Behinderung der Klägerin von 50 auf 30 schon für die Zeit vor dem 16. April 2012 abgesenkt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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