BVerwG - Urteil vom 30.10.2018
2 C 6.18
Normen:
SVG § 3 Abs. 4 Nr. 3; SVG § 12 Abs. 2; SVG (2005) § 12 Abs. 5 S. 1; SVG (2005) § 98 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 882/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 908/16

Erhalt eines Zulassungsscheins und der Hälfte der Übergangsbeihilfe vor dem 1. Juni 2005 auf Antrag eines Soldaten auf Zeit; Stützen eines Soldaten hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des nicht genutzten Zulassungsscheins auf die Übergangsregelung des § 98 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SVG 2005

BVerwG, Urteil vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 2 C 6.18

DRsp Nr. 2018/18481

Erhalt eines Zulassungsscheins und der Hälfte der Übergangsbeihilfe vor dem 1. Juni 2005 auf Antrag eines Soldaten auf Zeit; Stützen eines Soldaten hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des nicht genutzten Zulassungsscheins auf die Übergangsregelung des § 98 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SVG 2005

Ein früherer Soldat auf Zeit, der vor dem 1. Juni 2005 antragsgemäß einen Zulassungsschein und dementsprechend lediglich die Hälfte der Übergangsbeihilfe erhalten hat, kann sich hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des nicht genutzten Zulassungsscheins auf die Übergangsregelung des § 98 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SVG 2005 stützen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SVG § 3 Abs. 4 Nr. 3; SVG § 12 Abs. 2; SVG (2005) § 12 Abs. 5 S. 1; SVG (2005) § 98 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Auszahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe an einen ehemaligen Soldaten auf Zeit nach Rückgabe des vom Soldaten nicht genutzten Zulassungsscheins.