BSG - Urteil vom 17.07.2008
B 9/9a SB 11/06 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IX § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 ; SGB XII § 19 §§ 41 ff. ;
Fundstellen:
FEVS 60, 359
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 53/04
SG Aurich, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 31/04

Erhalten von Leistungen der Sozialhilfe iS von § 145 SGB IX

BSG, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen B 9/9a SB 11/06 R

DRsp Nr. 2008/20343

Erhalten von Leistungen der Sozialhilfe iS von § 145 SGB IX

Es ist nicht verfassungswidrig, dass ein schwerbehinderter Mensch, der über bedarfsdeckendes Einkommen verfügt, auch dann keine Leistungen der Sozialhilfe "erhält" iS von § 145 SGB IX, wenn der seinen eigenen Bedarf übersteigende Teil des Einkommens bei den Sozialhilfeleistungen des Ehegatten angerechnet wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IX § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 ; SGB XII § 19 §§ 41 ff. ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte an den Kläger, der in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (Merkzeichen "G"), zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr eine kostenlose Wertmarke auszugeben hat.

Der Kläger bezieht Altersrente, seine Frau - unter teilweiser Anrechnung dieser Rente - laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Ein Antrag des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung wurde im Jahre 2005 unter Hinweis auf dessen bedarfsdeckendes Renteneinkommen abgelehnt.