LAG Hamm - Urteil vom 14.07.2022
18 Sa 1548/21
Normen:
Interessenausgleich v. 08.12.2020 § 2 C Nr. 13;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 546/21

Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur als betriebliches Erfordernis bei betriebsbedingten KündigungenAnforderungen an die Bewertungsmaßstäbe der Auswahlkriterien für Gruppenbildungen nach Qualifikationsmerkmalen im Rahmen der SozialauswahlGrob fehlerhafte Sozialauswahl im Interessenausgleich

LAG Hamm, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 1548/21

DRsp Nr. 2022/13677

Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur als betriebliches Erfordernis bei betriebsbedingten Kündigungen Anforderungen an die Bewertungsmaßstäbe der Auswahlkriterien für Gruppenbildungen nach Qualifikationsmerkmalen im Rahmen der Sozialauswahl Grob fehlerhafte Sozialauswahl im Interessenausgleich

1. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG erkennt nur die Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur als berechtigtes betriebliches Interesse an, nicht aber deren Herstellung, d. h. die Veränderung der bisherigen Personalstruktur.2. Der Arbeitgeber kann zur Erhaltung einer bestimmten Personalstruktur des in Betracht kommenden Personenkreises abstrakte Gruppen mit unterschiedlichen Strukturmerkmalen bilden und aus jeder Gruppe eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern festlegen, die nicht in die Auswahl einbezogen werden sollen. Auch eine Gruppenbildung nach Ausbildung und Qualifikation ist zulässig, da zur Personalstruktur auch die Leistungsstärke der Belegschaft gehört. Erhaltung der Leistungsstärke der Belegschaft bedeutet, dass das Verhältnis der leistungsstärkeren zu den leistungsschwächeren Arbeitnehmern in etwa gleich bleibt. Der Arbeitgeber kann daher z. B. für die Mitarbeiter, die für eine Sozialauswahl in Betracht kommen, eine Leistungsbeurteilung anfertigen lassen, dann Gruppen bilden und aus diesen Gruppen anteilig gleich viele Arbeitnehmer entlassen.