LAG Thüringen - Urteil vom 16.05.2018
6 Sa 444/17
Normen:
BGB § 611a; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; TVöD § 6 Abs. 5; ThürBG § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 163/17

Erhebung der Mobilfunknummer zur Erreichbarkeit in der Freizeit zum Zwecke der ArbeitsaufnahmeKlage einer Sachgebietsleiterin im Gesundheitsamt auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei verweigerter Herausgabe der Mobilfunknummer

LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 444/17

DRsp Nr. 2018/9783

Erhebung der Mobilfunknummer zur Erreichbarkeit in der Freizeit zum Zwecke der Arbeitsaufnahme Klage einer Sachgebietsleiterin im Gesundheitsamt auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei verweigerter Herausgabe der Mobilfunknummer

1. Die Bekanntgabe personenbezogener Daten unterliegt den Beschränkungen des Datenschutzrechts gemäß § 33 Abs. 1 ThürDSG in Verbindung mit § 79 Abs. 1 ThürBG. 2. Sind zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weder die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) noch entsprechende Änderungen des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) oder des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in Kraft, ist dem Arbeitgeber die Erhebung der Mobiltelefonnummer der Arbeitnehmerin untersagt, wenn weder eine Einwilligung der Arbeitnehmerin vorliegt noch die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Datenerhebung gegen den Willen der Arbeitnehmerin erfüllt sind und der Arbeitgeber auch keinen Anspruch gegen die Arbeitnehmerin auf Erteilung einer Einwilligung hat. 3. In der Erfassung der Mobiltelefonnummer liegt ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin.