LAG Thüringen - Urteil vom 16.05.2018
6 Sa 442/17
Normen:
BGB § 611a; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; TVöD § 6 Abs. 5; ThürBG § 79 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 296
AuR 2018, 532
EzA-SD 2018, 5
MDR 2018, 1194
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 125/17

Erhebung der Mobilfunknummer zur Erreichbarkeit in der Freizeit zum Zwecke der ArbeitsaufnahmeKlage eines Sachbearbeiters im Gesundheitsamt auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei verweigerter Herausgabe der Mobilfunknummer

LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 442/17

DRsp Nr. 2018/9782

Erhebung der Mobilfunknummer zur Erreichbarkeit in der Freizeit zum Zwecke der Arbeitsaufnahme Klage eines Sachbearbeiters im Gesundheitsamt auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei verweigerter Herausgabe der Mobilfunknummer

1. Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer eines/*einer Arbeitnehmers/*in gegen seinen*ihren Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des/*der Arbeitnehmers/*in nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der*die Arbeitgeber*in ohne Kenntnis der Mobiltelefonnummer im Einzelfall eine legitime Aufgabe, für die der*die Arbeitnehmer*in eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.