OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2020
12 A 4106/18
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3928/17

Erhebung eines Kostenbeitrags bei Eltern ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Leistungsgewährung und Auklärung über die Unterhaltspflicht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 12 A 4106/18

DRsp Nr. 2021/1572

Erhebung eines Kostenbeitrags bei Eltern ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Leistungsgewährung und Auklärung über die Unterhaltspflicht

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich sinngemäß nur gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils richtet, hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO insoweit zuzulassen ist.

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.