OVG Hamburg - Beschluss vom 10.12.2015
4 Bf 146/15.Z
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 77 Abs. 4 S. 2-3; SGB IX § 80 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2750/14

Erhebung eines Säumniszuschlags wegen der verspäteten Entrichtung einer Ausgleichsabgabe; Eintritt der Säumnis unabhängig von einem Feststellungsbescheid

OVG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 4 Bf 146/15.Z

DRsp Nr. 2016/5234

Erhebung eines Säumniszuschlags wegen der verspäteten Entrichtung einer Ausgleichsabgabe; Eintritt der Säumnis unabhängig von einem Feststellungsbescheid

Die zur Erhebung eines Säumniszuschlags nach § 77 Abs. 4 Satz 3 SGB IX verpflichtende Säumnis des Schuldners einer Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe tritt unabhängig von einem Feststellungsbescheid nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ein.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 77 Abs. 4 S. 2-3; SGB IX § 80 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags wegen der verspäteten Entrichtung einer Ausgleichsabgabe.