OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2018
12 A 846/17
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2-3; KiBiz § 23 Abs. 1 S. 1; KiBiz § 23 Abs. 4; KiBiz § 23 Abs. 5 S. 3; Kita-EBS § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 107/16

Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund einer Satzung; Berechnung der Durchschnittskosten eines Platzes in den Kindertageseinrichtungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 12 A 846/17

DRsp Nr. 2018/16832

Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund einer Satzung; Berechnung der Durchschnittskosten eines Platzes in den Kindertageseinrichtungen

Tenor

Der angegriffene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2-3; KiBiz § 23 Abs. 1 S. 1; KiBiz § 23 Abs. 4; KiBiz § 23 Abs. 5 S. 3; Kita-EBS § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand

Der im Oktober 2014 geborene zweite Sohn der Kläger besuchte seit dem 1. August 2015 eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagesstätte in I. in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden.