LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.12.2009
L 7 KA 130/09 B
Normen:
GKG § 10; GKG § 25;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 247/03

Erhebung von Gerichtskosten und Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Verwirkung des Anspruchs bei verspäteter Festsetzung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 7 KA 130/09 B

DRsp Nr. 2010/2262

Erhebung von Gerichtskosten und Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Verwirkung des Anspruchs bei verspäteter Festsetzung

Setzt das Sozialgericht erst 15 Monate nach Erledigung des Rechtsstreits den Streitwert fest, ist das Recht zur Erhebung von Gerichtskosten und Festsetzung des Streitwerts nicht allein deshalb verwirkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 10; GKG § 25;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 25 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a.F.), die gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 233.709,03 € festgesetzt. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2008 (L 7 KA 118/06) bezüglich des Berufungsverfahrens wird verwiesen. Nichts anderes gilt für das erstinstanzliche Verfahren. Soweit der Kläger geltend macht, das Sozialgericht dürfe wegen Verwirkung des Anspruchs auf Erhebung von Gerichtskosten den Streitwert nicht mehr festsetzen, kann der Senat dem nicht folgen.