LAG Bremen - Beschluss vom 26.11.1997
4 Sa 158/96
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 5 Buchstabe a ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 240
LAGE § 12 ArbGG Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - Beschluss - 1 Ca 452/95,

Erhebung von Kosten für einen vom Gericht herangezogenen Dolmetscher

LAG Bremen, Beschluss vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 158/96

DRsp Nr. 2002/16873

Erhebung von Kosten für einen vom Gericht herangezogenen Dolmetscher

»1. § 12 Abs. 5a ArbGG soll nach seinem Sinn und Zweck nicht ausländische Kläger oder Beklagte vor einem deutschen Gericht besser stellen als deutsche Kläger oder Beklagte. 2. Kosten für einen vom Gericht herangezogenen Dolmetscher werden deshalb bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - wie Verbürgung der Gegenseitigkeit - nur dann nicht erhoben, wenn die Heranziehung des Dolmetschers auch wegen der Sprachschwierigkeiten der Partei erfolgt. 3. Wird der Dolmetscher nur deshalb herangezogen, weil Zeugen der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muß die unterlegene ausländische Partei die Dolmetscherkosten zahlen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 5 Buchstabe a ;

Gründe:

I.

Das Landesarbeitsgericht hat mit der Kostenrechnung vom 13.11.1997 Dolmetscherkosten in Höhe von DM 679,65 in Ansatz gebracht. Es handelt sich dabei um Kosten, die entstanden sind in einem Termin, an dem ausländische Zeugen türkischer Staatsangehörigkeit vernommen wurden.

Der Kläger meint, gemäß § 12 Abs. 5a ArbGG dürften die Kosten nicht in Ansatz gebracht werden, da die Gegenseitigkeit mit der Türkei verbürgt sei.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.