Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.08.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ab April 2007 sowie in der Folge über die Rechtmäßigkeit des Beitragseinbehalts durch die Beklagte.
Der 1938 geborene Kläger war seit Juli 1975 arbeitslos, zuletzt 1979 Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse - der Beigeladenen zu 1). Danach bezog er Krankenhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (). Seit dem 01.05.2001 ist der Kläger Altersrentner.
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