BSG - Urteil vom 12.12.2018
B 12 R 15/18 R
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; BGB § 276;
Fundstellen:
BSGE 127, 125
DStR 2019, 1165
NZS 2019, 465
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 822/14
SG Münster, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 294/12

Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für die VergangenheitAnforderungen die vorsätzliche Unkenntnis von der Beitragszahlungspflicht

BSG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 12 R 15/18 R

DRsp Nr. 2019/4367

Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit Anforderungen die vorsätzliche Unkenntnis von der Beitragszahlungspflicht

1. Die Säumniszuschläge auslösende Kenntnis von der Beitragspflicht liegt vor, wenn der Arbeitgeber die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt und zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass eine Beschäftigung vorliegt, die Beitragspflicht nach sich zieht. 2. Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht ist dann nicht unverschuldet, wenn dem Arbeitgeber wenigstens bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. 3. Säumniszuschläge sind ab Eintritt der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis von der Beitragspflicht zu erheben.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4419 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; BGB § 276;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Säumniszuschlägen auf eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen streitig.