LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.08.2017
L 8 R 822/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28g S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB V § 5 Abs. 5; BGB § 276 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 294/12

Rechtmäßigkeit der Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach einer BetriebsprüfungSozialversicherungspflicht eines TourbegleitersKeine Erhebung von Säumniszuschlägen bei vorsätzlicher Unkenntnis der Zahlungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen L 8 R 822/14

DRsp Nr. 2019/3709

Rechtmäßigkeit der Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach einer Betriebsprüfung Sozialversicherungspflicht eines Tourbegleiters Keine Erhebung von Säumniszuschlägen bei vorsätzlicher Unkenntnis der Zahlungspflicht

1. Ein freiberuflich tätiger Tourbegleiter, der für ein Reisebusunternehmen mit Tourneebussen auf Honorarbasis nationale und internationale Künstler bei Tourneen in Deutschland und im europäischen Ausland betreut, steht bei Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation, Weisungsgebundenheit und fehlendem unternehmerischen Risiko in einer abhängigen Beschäftigung. 2. Ein Beitragsschuldner kann sich nach § 24 Abs. 2 SGB IV im Hinblick auf die Erhebung von Säumniszuschlägen darauf berufen, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben, wenn nur eine vorsätzliche Unkenntnis der Zahlungspflicht vorwerfbar ist. 3. Ein Rückgriff auf die in § 276 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB geregelten Verschuldensmaßstäbe der einfachen und groben Fahrlässigkeit ist im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB IV nicht statthaft.

Tenor