LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.02.2019
11 Sa 286/18
Normen:
KSchG § 7; SBG IX § 167 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5440/17

Erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers bei fehlendem betrieblichem Eingliederungsmanagement

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 286/18

DRsp Nr. 2020/1788

Erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers bei fehlendem betrieblichem Eingliederungsmanagement

Neben dem Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit muss der Arbeitgeber auch alle zumutbaren anderweitigen Einsatzmöglichkeiten, z.B. am Boden, prüfen. Er muss darlegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses alternativlos ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 - 16 Ca 5440/17 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 7; SBG IX § 167 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer auflösenden Bedingung.

Die Beklagte ist ein internationales Luftfahrtunternehmen, das im Bereich des Kabinenpersonals ca. 18.000 Mitarbeiter beschäftigt. Bei der Beklagten existiert für das fliegende Personal eine Personalvertretung gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG iVm. dem Tarifvertrag Personalvertretung (TV PV).