LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.12.2004
7 Ta 238/04
Normen:
ZPO § 3 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 1227/04 - 10.08.2004,

Erhöhter Gegenstandswert bei Vergleich über Zwischenzeugnis und Wettbewerbsverbot

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 238/04

DRsp Nr. 2005/11910

Erhöhter Gegenstandswert bei Vergleich über Zwischenzeugnis und Wettbewerbsverbot

Die erhöhte Festsetzung des Gegenstandswertes eines Vergleichs ist gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage des zu bewertenden wirtschaftlichen Interesses gemäß §§ 3, 5 ZPO die titulierte Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt und die einvernehmliche Aufhebung des Wettbewerbsverbots mit sechs Bruttomonatsbezügen (bei einem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot über sechs Monate) bestimmt wird.

Normenkette:

ZPO § 3 § 5 ;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte, ihre ehemalige Arbeitgeberin, zunächst eine Kündigungsschutzklage erhoben. Im Gütetermin vom 02.07.2004 wurde die Sitzung im Rahmen der Güteverhandlung zur Beratung der Parteien unterbrochen, sodann fortgesetzt und endete schließlich mit einem verfahrensbeendenden Vergleich, der neben einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einer unwiderruflichen Freistellung der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung ihrer Bezüge, und die Zahlung einer Abfindung zwei weitere Ziffern enthält: