LAG Nürnberg - Beschluss vom 10.05.2019
4 Ta 54/19
Normen:
RVG § 23; RVG § 33; BetrVG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 11/18

Erhöhter Gegenstandswert eines Verfahrens zum Ausschluss des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2019 - Aktenzeichen 4 Ta 54/19

DRsp Nr. 2019/8988

Erhöhter Gegenstandswert eines Verfahrens zum Ausschluss des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat

Der Gegenstandswert eines Verfahrens zum Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds gem. § 23 Abs. 1 BetrVG bemisst sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Ist hiervon die Position des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden betroffen, rechtfertigt dies die Anhebung des Hilfswertes um 50%, jedoch nicht dessen Verdoppelung.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 06.03.2019, Az.: 9 BV 11/18, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, abgeändert.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird festgesetzt auf EUR 7.500,--.

Normenkette:

RVG § 23; RVG § 33; BetrVG § 23;

Gründe:

I.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 06.03.2019 für das Verfahren, in dem es um den Ausschluss des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden aus dem bei der Antragstellerin bestehenden Betriebsrat ging, den Gegenstandswert auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gegen den ihnen am 06.03.2019 formlos zugeleiteten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) beim Erstgericht mit Telefax vom 21.03.2019 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf EUR 10.000,-- festzusetzen.