Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 06.03.2019, Az.:
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird festgesetzt auf EUR 7.500,--.
I.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 06.03.2019 für das Verfahren, in dem es um den Ausschluss des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden aus dem bei der Antragstellerin bestehenden Betriebsrat ging, den Gegenstandswert auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
Gegen den ihnen am 06.03.2019 formlos zugeleiteten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) beim Erstgericht mit Telefax vom 21.03.2019 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf EUR 10.000,-- festzusetzen.
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