Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Geschäftsjahr 2001 zustehenden Erfolgsbeteiligung.
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und befindet sich seit 01.01.2000 in Altersteilzeit. Er hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Erfolgsbeteiligung nach Maßgabe der "Beschäftigungsbestimmungen Mittlerer Führungskreis" vom 01.10.1971. Dort heißt es u. a.:
3.2 Für die Erfolgsbeteiligung gelten folgende Bestimmungen:
3.2.1 Erfolgsbeteiligung erhalten alle Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, mitgearbeitet haben.
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