LAG München - Urteil vom 25.03.2004
2 Sa 785/03
Normen:
AktG § 216 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 14854/02

Erhöhung der Erfolgsbeteiligung für Mitarbeiter bei Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Gratisaktien an Aktionäre

LAG München, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 785/03

DRsp Nr. 2005/8161

Erhöhung der Erfolgsbeteiligung für Mitarbeiter bei Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Gratisaktien an Aktionäre

»§ 216 Abs. 3 AktG ist anzuwenden, wenn eine Erfolgsbeteiligung für Mitarbeiter u.a. von der Dividendenhöhe abhängt und durch die Ausgabe von Gratisaktien an die Aktionäre das Kapital der Aktiengesellschaft aus Gesellschaftsmitteln erhöht wird. Ein solcher Aktiensplit vermindert den Dividendensatz je Aktie mit der Folge, dass die von der Dividendenhöhe abhängige Erfolgsbeteiligung in gleicher Weise zu erhöhen ist wie die Zahl der Aktien«

Normenkette:

AktG § 216 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Geschäftsjahr 2001 zustehenden Erfolgsbeteiligung.

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und befindet sich seit 01.01.2000 in Altersteilzeit. Er hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Erfolgsbeteiligung nach Maßgabe der "Beschäftigungsbestimmungen Mittlerer Führungskreis" vom 01.10.1971. Dort heißt es u. a.:

3.2 Für die Erfolgsbeteiligung gelten folgende Bestimmungen:

3.2.1 Erfolgsbeteiligung erhalten alle Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, mitgearbeitet haben.