OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2018
12 A 848/17
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2-3; KiBiz § 23 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3178/15

Erhöhung der Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund Satzung; Festsetzung der Elternbeiträge nach den Einkommensverhältnissen der Eltern

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 12 A 848/17

DRsp Nr. 2018/17070

Erhöhung der Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund Satzung; Festsetzung der Elternbeiträge nach den Einkommensverhältnissen der Eltern

Tenor

Der angegriffene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2-3; KiBiz § 23 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;

Tatbestand

Die im Mai 2013 geborene Tochter der Kläger besuchte seit dem 1. August 2014 eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagesstätte in I. in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden.