LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2005
13 Sa 44/04
Normen:
ATG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 394/03

Erhöhung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit und entgegenstehende [konstitutive] Festlegung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Altersteilzeitvertrag [Blockmodell]

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 44/04

DRsp Nr. 2005/21391

Erhöhung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit und entgegenstehende [konstitutive] Festlegung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Altersteilzeitvertrag [Blockmodell]

Normenkette:

ATG § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Mehrarbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis 29.02.2004.

Der Kläger ist seit 20.08.1973 bei der Beklagten als Mechaniker, zuletzt mit einem Bruttostundenlohn von EUR 19,06 beschäftigt. Beide Parteien sind aufgrund Mitgliedschaft in den jeweiligen Tarifverbänden tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden daher die Tarifverträge für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung.