Der Kläger begehrt von der Beklagten Mehrarbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis 29.02.2004.
Der Kläger ist seit 20.08.1973 bei der Beklagten als Mechaniker, zuletzt mit einem Bruttostundenlohn von EUR 19,06 beschäftigt. Beide Parteien sind aufgrund Mitgliedschaft in den jeweiligen Tarifverbänden tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden daher die Tarifverträge für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung.
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