OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2018
12 B 649/18
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 579/18

Erhöhung des Umfangs der Betreuung durch einen Integrationshelfer von 15 Wochenstunden auf bis zu 26 Wochenstunden; Einstellung eines Verfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 12 B 649/18

DRsp Nr. 2019/7316

Erhöhung des Umfangs der Betreuung durch einen Integrationshelfer von 15 Wochenstunden auf bis zu 26 Wochenstunden; Einstellung eines Verfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. April 2018 ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1;

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO analog für wirkungslos zu erklären.

Für die gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes noch zu treffende Kostenentscheidung erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil seine Beschwerde voraussichtlich als unbegründet zurückgewiesen worden wäre, wenn der zur Erledigung führende Ablauf des Bewilligungszeitraums des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Februar 2018 (2. Schulhalbjahr 2017/2018) noch nicht eingetreten wäre.