LAG Hamburg - Urteil vom 24.05.2018
33 Sa 26/17
Normen:
TVÜ-AVH § 6 Abs. 4 S. 4; TVÜ-AVH § 26b Abs. 4 S. 7; TVÜ-AVH § 27b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 236/17

Erhöhung des Vergleichsentgelts aufgrund der tariflichen Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten

LAG Hamburg, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 33 Sa 26/17

DRsp Nr. 2018/10698

Erhöhung des Vergleichsentgelts aufgrund der tariflichen Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten

1. Die in einer individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe S 4 der Anlage C zu § 101 TV-AVH/BT-V eingruppierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit Wirkung zum 01. November 2009 durch den Tarifvertrag vom 29. März 2010 über Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten von Mitgliedern der AVH in die neue Entgeltordnung nach § 101 TV-AVH/BT-V überführt wurden, haben aufgrund der Tarifreform vom 05. November 2015 keinen Anspruch auf eine Erhöhung des ihnen in der individuellen Zwischenstufe gezahlten Vergleichsentgelts. 2. Die Tarifreform vom 05. November 2015 ist keine allgemeine Entgelterhöhung iSd § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH, sondern eine Änderung der Entgeltordnung, die durch § 27b TVÜ-AVH abschließend und umfassend geregelt wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2017 - 7 Ca 236/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-AVH § 6 Abs. 4 S. 4; TVÜ-AVH § 26b Abs. 4 S. 7; TVÜ-AVH § 27b Abs. 3 S. 2;

Tatbestand: