LAG München - Urteil vom 12.05.2005
4 Sa 57/05
Normen:
BetrAVG § 16 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 21298/03

Erhöhung einer Sozialplanabfindung und Betriebsrentenanwartschaft aufgrund Gleichbehandlung

LAG München, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 57/05

DRsp Nr. 2005/17988

Erhöhung einer Sozialplanabfindung und Betriebsrentenanwartschaft aufgrund Gleichbehandlung

»Anspruch auf Erhöhung einer Sozialplanabfindung sowie einer Betriebsrentenanwartschaft aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.«

Normenkette:

BetrAVG § 16 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche auf Anhebung ihrer Sozialplanabfindung sowie rückwirkende Erhöhung ihrer Betriebsrentenanwartschaft gegenüber der Beklagten als ihrer früheren Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin war seit 07.10.1972 bei der Beklagten, zuletzt als Vorstandssekretärin, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2002, wobei die Klägerin gemäß der "Betriebsvereinbarung zur Regelung der personellen Maßnahmen im Rahmen der Neuordnung T." eine Sozialplanabfindung von 185.055,-- EUR brutto erhielt. Die Beklagte hat ihren gesamten Geschäftsbetrieb bis zum 31.03.2003 schrittweise stillgelegt und beschäftigt keine Arbeitnehmer mehr.

Die Klägerin hatte eine unverfallbare Pensionsanwartschaft auf Grundlage der "Richtlinien der T. zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung" erworben. Die Ruhegehaltszusagen an die noch aktiven Mitarbeiter wurden von der Beklagten in der Vergangenheit zeitgleich mit der Anpassung der Ruhegehälter der bereits ausgeschiedenen Betriebspensionäre im Rahmen der dreijährigen Überprüfung angehoben.