LAG München - Urteil vom 12.05.2005
4 Sa 58/05
Normen:
BetrAVG § 1 § 16 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 21304/03

Erhöhung einer Sozialplanabfindung und Betriebsrentenanwartschaft aufgrund Gleichbehandlung

LAG München, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 58/05

DRsp Nr. 2005/18741

Erhöhung einer Sozialplanabfindung und Betriebsrentenanwartschaft aufgrund Gleichbehandlung

»Anspruch auf Erhöhung einer Sozialplanabfindung sowie einer Betriebsrentenanwartschaft aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 § 16 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche auf Anhebung ihrer Sozialplanabfindung sowie rückwirkende Erhöhung ihrer Betriebsrentenanwartschaft gegenüber der Beklagten als ihrer früheren Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin war seit 01.03.1978 bei der Beklagten, zuletzt als Sachbearbeiterin, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2001, wobei die Klägerin gemäß der "Betriebsvereinbarung zur Regelung der personellen Maßnahmen im Rahmen der Neuordnung T. " eine Sozialplanabfindung von 161.293,-- EUR brutto erhielt. Die Beklagte hat ihren gesamten Geschäftsbetrieb bis zum 31.03.2003 schrittweise stillgelegt und beschäftigt keine Arbeitnehmer mehr.