Die Klägerin macht Ansprüche auf Anhebung ihrer Sozialplanabfindung sowie rückwirkende Erhöhung ihrer Betriebsrentenanwartschaft gegenüber der Beklagten als ihrer früheren Arbeitgeberin geltend.
Die Klägerin war seit 01.03.1978 bei der Beklagten, zuletzt als Sachbearbeiterin, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2001, wobei die Klägerin gemäß der "Betriebsvereinbarung zur Regelung der personellen Maßnahmen im Rahmen der Neuordnung T. " eine Sozialplanabfindung von 161.293,-- EUR brutto erhielt. Die Beklagte hat ihren gesamten Geschäftsbetrieb bis zum 31.03.2003 schrittweise stillgelegt und beschäftigt keine Arbeitnehmer mehr.
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