BVerwG - Beschluss vom 30.09.2010
5 KSt 3.10
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; SGB X § 64;
Vorinstanzen:

Erinnerung gegen den Kostenansatz unter Berufung des Trägers der Sozialhilfe auf persönliche Befreiung von den Gerichtskosten

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 5 KSt 3.10

DRsp Nr. 2010/19132

Erinnerung gegen den Kostenansatz unter Berufung des Trägers der Sozialhilfe auf persönliche Befreiung von den Gerichtskosten

Für eine Befreiung von den Gerichtskosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann sich eine Privatperson nicht auf § 64 SGB X stützen.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 6. August 2010 (Kassenzeichen 1132 2092 0433) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; SGB X § 64;

Gründe

Die mit Schreiben vom 3. September 2010 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 6. August 2010 (Kassenzeichen 1132 2092 0433) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 6. August 2010 ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.