LSG Thüringen - Beschluss vom 13.03.2019
L 1 SF 1402/17 B
Normen:
RVG § 14;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 852/15

Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung

LSG Thüringen, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 1402/17 B

DRsp Nr. 2019/5385

Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14;

Gründe:

Die statthafte und zulässige Erinnerung (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (knappe Klagebegründung dabei aber ohne inhaltliche Ausführungen zum auch geltend gemachten Zuschlag) sowie die Bedeutung (Warmwasserabzug und Zuschlag jeweils ohne Bezifferung) sind deutlich unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit ist bei nur allgemeiner Klagebegründung und Antragstellung und unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass in Sachen Zuschlag gar kein inhaltlicher Vortrag erfolgte und vor allem mit dem Warmwasserabzug ein nicht atypischer Streitgegenstand zugrunde lag, deutlich unterdurchschnittlich. Auch hinsichtlich der Termins- und Einigungsgebühr sind keine Gründe ersichtlich, die eine höhere Festsetzung rechtfertigen würden.