LSG Thüringen - Beschluss vom 14.02.2019
L 1 SF 220/17 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 14/15

Erinnerung gegen eine VergütungsfestsetzungKriterien für die Bemessung einer RahmengebührZeitlicher Aufwand des Rechtsanwalts

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 220/17 B

DRsp Nr. 2019/7047

Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung Kriterien für die Bemessung einer Rahmengebühr Zeitlicher Aufwand des Rechtsanwalts

1. Bei der Bemessung einer Rahmengebühr orientiert sich der durchschnittliche Umfang am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens.2. Maßgebend ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld.3. Der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste, ist dabei ausschlaggebend.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 26. Januar 2017 (S 36 SF 14/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 36 AS 580/13 auf 405,18 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 36 AS 580/13 in dem der Beschwerdeführer den Kläger vertrat.