BSG - Beschluß vom 14.11.2000
B 7 AL 136/00 B
Normen:
PKHVV § 1 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2, § 117 Abs. 3, § 116 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg - L 2 AL 1/98 - 09.05.2000,
SG Neubrandenburg, vom 23.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Ar 72/95

Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Prozeßkostenhilfe

BSG, Beschluß vom 14.11.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 136/00 B

DRsp Nr. 2001/8159

Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Prozeßkostenhilfe

1. Juristische Personen sind durch die Befreiung nach § 1 Abs. 2 PKHVV von der Abgabe der Klärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Vordruck nicht von der Abgabe einer Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO befreit. 2. Erklärungen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sind auch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten vorzulegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

PKHVV § 1 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2, § 117 Abs. 3, § 116 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Mai 2000 mit einem von seinen Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten, am 20. Juli 2000 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz von demselben Tage Beschwerde eingelegt.