BSG - Urteil vom 13.11.1990
1 RA 5/90
Normen:
AnVNG Art. 2 § 17a Abs. 1, Art. 2 § 17a Abs. 2 ; ArVNG Art. 2 § 18 Abs. 2, Art. 2 § 18 Abs. 3 ; AVG § 58 Abs. 1 ; RVO § 1281 Abs. 1 ; BGB § 130 ;
Fundstellen:
BSGE 68, 1
SozR 3-5750 Art. 2 § 18 Nr. 1

Erklärung zugunsten der Fortgeltung des bisherigen Hinterbliebenenrentenrechts

BSG, Urteil vom 13.11.1990 - Aktenzeichen 1 RA 5/90

DRsp Nr. 1998/7914

Erklärung zugunsten der Fortgeltung des bisherigen Hinterbliebenenrentenrechts

1. Der überlebende Ehegatte konnte die Erklärung zugunsten der Fortgeltung des bisherigen Hinterbliebenenrentenrechts bis zum 31.12.1988 allein abgeben, wenn der andere Ehegatte innerhalb der bis zu diesem Tage laufenden Dreijahresfrist verstorben war, ohne bis zu seinem Tod eine entsprechende Erklärung wirksam abgegeben zu haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AnVNG Art. 2 § 17a Abs. 1, Art. 2 § 17a Abs. 2 ; ArVNG Art. 2 § 18 Abs. 2, Art. 2 § 18 Abs. 3 ; AVG § 58 Abs. 1 ; RVO § 1281 Abs. 1 ; BGB § 130 ;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Witwenrente der Klägerin unter Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden (= alten) oder nach dem ab 1. Januar 1986 geltenden (= neuen) Hinterbliebenenrentenrecht zu berechnen ist.

Die 1920 geborene Klägerin ist die Witwe des 1902 geborenen und am 24. Oktober 1987 verstorbenen Versicherten Erich Walter B., den sie 1955 geheiratet hatte und der von der Beklagten Altersruhegeld bezog.