I.
Streitig ist, ob die Witwenrente der Klägerin unter Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden (= alten) oder nach dem ab 1. Januar 1986 geltenden (= neuen) Hinterbliebenenrentenrecht zu berechnen ist.
Die 1920 geborene Klägerin ist die Witwe des 1902 geborenen und am 24. Oktober 1987 verstorbenen Versicherten Erich Walter B., den sie 1955 geheiratet hatte und der von der Beklagten Altersruhegeld bezog.
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