LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2005
16 Sa 225/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 131
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 346/03

Erklärungsfrist bei fristloser Kündigung - Fristhemmung zur Aufklärung mit gebotener Eile - Darlegungspflicht des Arbeitgebers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 225/05

DRsp Nr. 2005/20023

Erklärungsfrist bei fristloser Kündigung - Fristhemmung zur Aufklärung mit gebotener Eile - Darlegungspflicht des Arbeitgebers

»Der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist nur solange gehemmt, als Aufklärungen mit der gebotenen Eile erfolgen. Dieses hat der Arbeitgeber substanziiert darzulegen. Ein Zeitraum von über 2 Monaten ist regelmäßig zu lang, soweit nicht besondere Umstände vorliegen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der 1962 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1979, zuletzt als Prokurist und Bereichsleiter in der Niederlassung L... der Beklagten zu einem durchschnittlichen Jahresbruttogehalt von zuletzt 76.700,-- EUR beschäftigt.

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ab dem 28.05.2002 war der Kläger auf Grund einer schweren Krebserkrankung arbeitsunfähig krank. Am 10.12.2002 bescheinigte das Versorgungsamt dem Kläger eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 %.