LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2021
12 Sa 348/21
Normen:
BGB § 286; BGB § 288; ZPO § 92 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1054/21
ArbG Düsseldorf, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5919/20
ArbG Düsseldorf, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5891/20

Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen KündigungsfristAnwendbarkeit des KSchG auf Luftverkehrsbetrieb im Ausland mit deutschen StandortenKein Betriebsübergang von in Deutschland stillgelegten Standorten eines LuftverkehrsbetriebsWirksame Übermittlung der Massenentlassungsanzeige per TelefaxWirksamkeit der Massenentlassungsanzeige trotz fehlender SollangabenAnspruch auf Sektorzulage aufgrund einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 348/21

DRsp Nr. 2022/4360

Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen Kündigungsfrist Anwendbarkeit des KSchG auf Luftverkehrsbetrieb im Ausland mit deutschen Standorten Kein Betriebsübergang von in Deutschland stillgelegten Standorten eines Luftverkehrsbetriebs Wirksame Übermittlung der Massenentlassungsanzeige per Telefax Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige trotz fehlender Sollangaben Anspruch auf Sektorzulage aufgrund einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.4. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).