BVerfG - Beschluß vom 10.03.2003
2 BvQ 6/03
Normen:
BVerfGG § 32 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung einer beamtenrechtlichen Beförderung

BVerfG, Beschluß vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 2 BvQ 6/03

DRsp Nr. 2003/4289

Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung einer beamtenrechtlichen Beförderung

Normenkette:

BVerfGG § 32 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller steht als Regierungsamtsrat der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales. Nachdem er sich ohne Erfolg auf eine Beförderungsstelle beworben hatte, nahm er vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht Hannover gab dem auf Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt, weil die letztlich allein nach dem Beförderungsdienstalter getroffene Auswahlentscheidung gegen den Leistungsgrundsatz verstoße. Da alle 21 Bewerber unabhängig von ihrer tatsächlichen Leistung mit der Höchstnote dienstlich beurteilt worden seien, fehle es an der für die Bestenauslese erforderlichen Grundlage. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf, weil der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nicht glaubhaft gemacht habe.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.