LAG Köln - Urteil vom 24.01.2018
11 SaGa 22/17
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 55/17

Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Versetzung

LAG Köln, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 11 SaGa 22/17

DRsp Nr. 2018/17789

Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Versetzung

Ein Arbeitnehmer kann nur dann im Wege einstweiliger Verfügung gegen eine Versetzung vorgehen, wenn er die Gefahr wesentlicher Nachteile glaubhaft machen kann. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.10.2017 - 5 Ga 22/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Untersagung einer Versetzung.

Der am . .19 geborene Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.05.1996 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 05.03.1996 (Bl. 26 d. A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Verfügungskläger wurde als Experte im Bereich Finanzmanagement am Standort B beschäftigt. Er hat seit dem 01.05.2011 einen besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer gemäß den tarifvertraglichen Vorschriften.