Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Revision der Beklagten gegen die genannte Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten. Weitere Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des LSG.
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