BSG - Urteil vom 08.12.2022
B 7/14 AS 25/21 R
Normen:
SGG § 169 S. 2; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG§ 170 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2; SGB X § 31 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGB II § 44b Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1; SGB II § 44b Abs. 4; SGB II § 44c;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 4/20
SG Berlin, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 AL 1210/19

Erlass von Widerspruchsbescheiden durch die Agentur für Arbeit aufgrund Ermächtigung zum Forderungseinzug durch das JobcenterRevisionseinlegung ohne beim BSG zugelassenen ProzessbevollmächtigtenVorliegen eines Verwaltungsaktes bei Übersendung einer ZahlungserinnerungWahrnehmung von Aufgaben bei einer gemeinsamen Einrichtung

BSG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 25/21 R

DRsp Nr. 2023/4174

Erlass von Widerspruchsbescheiden durch die Agentur für Arbeit aufgrund Ermächtigung zum Forderungseinzug durch das Jobcenter Revisionseinlegung ohne beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten Vorliegen eines Verwaltungsaktes bei Übersendung einer Zahlungserinnerung Wahrnehmung von Aufgaben bei einer gemeinsamen Einrichtung

Die Revisionseinlegung ohne Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist unwirksam. Soweit der Agentur für Arbeit lediglich die Forderungseinziehung durch das Jobcenter übertragen worden ist, darf sie nicht im eigenen Namen Bescheide erlassen. Dennoch erlassene Bescheide sind unwirksam und daher aufzuheben.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Revision der Beklagten gegen die genannte Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten. Weitere Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des LSG.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG§ 170 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2; SGB X § 31 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGB II § 44b Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1; SGB II § 44b Abs. 4; SGB II § 44c;

Gründe:

I