OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2023
12 E 396/23
Normen:
VwGO § 164; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3230/19

Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nach Verlust des Rechtsanspruchs; Kopplung des Schicksals des Betreuungsvertrags untrennbar an den Ausgang des Hauptsacheverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 12 E 396/23

DRsp Nr. 2023/10480

Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nach Verlust des Rechtsanspruchs; Kopplung des Schicksals des Betreuungsvertrags untrennbar an den Ausgang des Hauptsacheverfahrens

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 164; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018- 12 E 228/18 -, juris Rn. 1 f., m. w. N., und vom 21. Juli 2015 - 12 E 522/15 -, juris Rn. 1 ff., m. w. N.