Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, §
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018-
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