BAG - Beschluß vom 20.12.2007
9 AZR 1040/06
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 91a ZPO
BAGE 125, 226
MDR 2008, 879
NJW 2008, 1979
NZA 2008, 902
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 2388/05
ArbG Berlin, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 9913/05

Erledigung der Revision

BAG, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 1040/06

DRsp Nr. 2008/11413

Erledigung der Revision

»1. Nicht nur die Hauptsache, sondern auch das Rechtsmittel kann für erledigt erklärt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihm durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Rücknahme des Rechtsmittels zu einer unangemessenen Kostenentscheidung führen würde. 2. Nach § 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung nur bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Mit Einwilligung des Gegners ist die Rücknahme der Berufung auch nach Verkündung des Berufungsurteils bis zum Eintritt der Rechtskraft zulässig.«

Orientierungssätze: 1. Das Rechtsmittel der Revision kann für erledigt erklärt werden, wenn ihm durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Rücknahme der Revision zu einer unangemessenen Kostenentscheidung führen würde. 2. Das ist der Fall, wenn die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgenommen wird. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist damit rechtskräftig geworden, § 705 ZPO. Eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht kommt nicht mehr in Betracht. Die Revision könnte nur zu Lasten des materiell obsiegenden Berufungsklägers als unzulässig verworfen werden.