LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.12.2005
2 Ta 210/05
Normen:
ZPO § 888 ; MuSchG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 140
NZA-RR 2006, 178
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3602/04

Erledigung der Zwangsvollstreckung eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses - verbindlicher Verzicht auf vorgeburtliches Beschäftigungsverbot

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 210/05

DRsp Nr. 2006/1916

Erledigung der Zwangsvollstreckung eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses - verbindlicher Verzicht auf vorgeburtliches Beschäftigungsverbot

1. Ist nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses die Erledigung der Zwangsvollstreckung des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs eingetreten, ist der Beschluss aufzuheben und nur noch über die Kosten zu entscheiden.2. Ist der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts zu Recht ergangen und erst während der Beschwerde Erledigung eingetreten, sind der Beklagten (entsprechend § 97 ZPO) die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen.3. Der Verzicht der Arbeitnehmerin auf das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG) ist auch für die Arbeitgeberin verbindlich.

Normenkette:

ZPO § 888 ; MuSchG § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde hatte sich die Beklagte gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts gewandt, der der Durchsetzung des ausgeurteilten vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs diente.