LAG München - Urteil vom 27.10.2015
6 Sa 666/15
Normen:
BGB § 397 Abs. 2; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Ca 6952/14

Erledigung eines Abfindungsanspruchs aus Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung des Betriebsrats durch Tatsachenvergleich zur Beendigung eines KündigungsrechtsstreitsUnbegründete Klage auf Zahlung einer Differenzabfindung bei vergleichsweiser Vereinbarung einer umfassenden Ausgleichsklausel

LAG München, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 666/15

DRsp Nr. 2016/3106

Erledigung eines Abfindungsanspruchs aus Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung des Betriebsrats durch Tatsachenvergleich zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits Unbegründete Klage auf Zahlung einer Differenzabfindung bei vergleichsweiser Vereinbarung einer umfassenden Ausgleichsklausel

Schließen die Parteien in einem Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, in dem alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sein sollen, so stellt dies, wenn sie auch über die Anwendbarkeit eines Sozialplanes auf die Klagepartei gestritten haben, eine Gesamtbereinigung des Rechtsverhältnisses durch einen Tatsachenvergleich dar. Diese ist auch ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam. Nach dessen Abschluss kann die Klagepartei keine Differenzabfindung aus einem abgeschlossenen Sozialplan mehr begehren.

Ein Verzicht auf an sich unverzichtbare Ansprüche ist rechtmäßig, wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gestritten wird und die Ungewissheit hierüber durch gegenseitiges Nachgeben vergleichsweise beseitigt wird (Tatsachenvergleich).

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23. Juni 2015 - 40 Ca 6952/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 397 Abs. 2; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;

Tatbestand: