LAG Niedersachsen - Beschluss vom 13.08.2019
5 Ta 170/19
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2; ZPO § 767 Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 12
LAGE BetrVG 2001 § 101 Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 28/18

Erledigung eines Vollstreckungstitels nach § 101 BetrVG durch Einleitung eines erneuten ZustimmungsersetzungsverfahrensSystematik zwischen Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 101 BetrVG und Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 170/19

DRsp Nr. 2019/13470

Erledigung eines Vollstreckungstitels nach § 101 BetrVG durch Einleitung eines erneuten Zustimmungsersetzungsverfahrens Systematik zwischen Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 101 BetrVG und Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO

Ein Vollstreckungstitel des Betriebsrats gem. § 101 BetrVG verliert seine Wirkung, wenn der Arbeitgeber bezüglich desselben Arbeitnehmers ein neues Verfahren gem. §§ 99 IV, 100 II BetrVG durchführt. Trotz des Titels auf Aufhebung der personalen Maßnahme berechtigt § 100 I BetrVG den Arbeitgeber, diesen Arbeitnehmer zu beschäftigen und ihn in dem Betrieb zu belassen. Diese Einwendung kann bereits in dem Verfahren gem. § 101 Satz 2 BetrVG geltend gemacht werden, ohne dass es einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO bedarf.

Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.07.2019 - 4 BV 28/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2; ZPO § 767 Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig, mit dem dieses den Antrag des Betriebsrats auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen hat.