LAG Hamm - Urteil vom 21.01.2004
18 Sa 1802/03
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ; BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 397 Abs. 1 ; BGB § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine - 1 (3) Ca 1802/03 - 09.10.2003,

Erledigungsklausel in gerichtlichem Vergleich bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Hamm, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 1802/03

DRsp Nr. 2004/4481

Erledigungsklausel in gerichtlichem Vergleich bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1. Bei der gebotenen objektiven Auslegung eines Vergleichs kommt es nicht darauf an, ob sich eine Partei der Tragweite ihrer Erklärungen bewusst ist; falls sie sich irrt, ist dies für die Wirksamkeit des Vergleichs ohne Bedeutung.2. Ein negatives Schuldanerkenntnis ist eine verpflichtende Willenserklärung, die alle Ansprüche zum Erlöschen bringt, die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannt sind oder mit deren Bestehen auch nur zu rechnen ist.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 ; EFZG § 4 Abs. 1 ; BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 397 Abs. 1 ; BGB § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Krankenvergütung der Klägerin für die Zeit vom 17.12.2002 bis zum 27.01.2003.

Die am 28.09.1971 geborene Klägerin war bei dem Beklagten in der Zeit vom 08.04.2002 bis zum 31.01.2003 als Fahrerin beschäftigt. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 1.500,-- EUR.

Der Beklagte betreibt ein Transportunternehmen und beschäftigt cirka 11 Arbeitnehmer.