LAG Bremen - Urteil vom 15.12.2009
1 Sa 229/07
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Manteltarifvertrag Metallindustrie Unterweser; SGB IX § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 01.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10210/07

Erlöschen bzw. Abgeltung von Urlaubsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit

LAG Bremen, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 229/07

DRsp Nr. 2010/21056

Erlöschen bzw. Abgeltung von Urlaubsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit

1. Gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist. 2. Zwar können Tarifverträge eine anderweitige Behandlung des tariflichen Mehrurlaubs im Verhältnis zum gesetzlichen Mindesturlaub vorsehen; haben die Tarifvertragsparteien eine abweichende - ungünstigere - Behandlung hinsichtlich des Verfalls von tariflichen Mehrurlaub gewollt, müssen sie dies deutlich im Tarifvertrag zum Ausdruck bringen. 3. Der gesetzliche Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX verfällt im Falle der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub nicht. 4. Im Falle einer Akzessorietät zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld erlischt auch der Anspruch auf das Urlaubsgeld nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt war.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 01.11.2007 - Az.: 10 Ca 10210/07 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5058,90 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2007 zu zahlen.