BSG - Urteil vom 12.12.1991
7 RAr 56/90
Normen:
AÜG Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 2
ZIP 1992, 426

Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

BSG, Urteil vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 56/90

DRsp Nr. 1998/7802

Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

1. Die der Kommanditgesellschaft als auch die dem Komplementär erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erlischt mit der Liquidation einer Kommanditgesellschaft.2. Grundsätzlich geht die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 AÜG nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger über. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung berechtigt ist.