I. Der Kläger, ein Frauenarzt, war bis zu seinem Verzicht auf die Zulassung zum 31. März 1987 im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Nordrhein zur kassen- und vertragsärztlichen (nunmehr einheitlich: vertragsärztlichen) Versorgung zugelassen. Die KÄV Nordrhein hatte ihm die Durchführung und Abrechnung von Ultraschalluntersuchungen auch für die Anwendungsklasse V (Abdominalorgane) sowie für die Anwendungsklasse IX (Mammadiagnostik) genehmigt (Bescheide vom 28. April 1983 und 23. Juli 1986).
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