BSG - Urteil vom 13.11.1996
6 RKa 87/95
Normen:
BMV-Ä § 11 Abs. 6 ; EKV-Ä § 39 Abs. 6 ; SGB V § 135 Abs. 2 § 82 Abs. 1 ; SGB X § 39 Abs. 1 ; UltraschallRL § 4 § 5 ;
Fundstellen:
NJW 1998, 853
NZS 1997, 438

Erlöschen der Genehmigung zur Durchführung von Ultraschalluntersuchungen

BSG, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 6 RKa 87/95

DRsp Nr. 1997/4550

Erlöschen der Genehmigung zur Durchführung von Ultraschalluntersuchungen

1. Mit der Beendigung seiner Zulassung als Vertragsarzt erlischt grundsätzlich die ihm erteilte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung bestimmter Ultraschalluntersuchungen.2. Bei der Fortgeltung von Berechtigungen i.S. von § 11 Abs. 6 BMV-Ä, § 39 Abs. 6 EKV-Ä wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende der Zulassung und einer Neuzulassung des Vertragsarztes vorausgesetzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 11 Abs. 6 ; EKV-Ä § 39 Abs. 6 ; SGB V § 135 Abs. 2 § 82 Abs. 1 ; SGB X § 39 Abs. 1 ; UltraschallRL § 4 § 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger, ein Frauenarzt, war bis zu seinem Verzicht auf die Zulassung zum 31. März 1987 im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Nordrhein zur kassen- und vertragsärztlichen (nunmehr einheitlich: vertragsärztlichen) Versorgung zugelassen. Die KÄV Nordrhein hatte ihm die Durchführung und Abrechnung von Ultraschalluntersuchungen auch für die Anwendungsklasse V (Abdominalorgane) sowie für die Anwendungsklasse IX (Mammadiagnostik) genehmigt (Bescheide vom 28. April 1983 und 23. Juli 1986).