GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ; BetrAVG (i.d.F. bis 31. Dezember 2000) § 18 Abs. 2 Nr. 4, (i.d.F. ab 1. Januar 2001) § 18 Abs. 2 Nr. 5 ; 1. Hamburger Ruhegeldgesetz (1. RGG) § 1 Abs. 3 § 29 § 37 ; HmbZVG § 1 ; StPO § 341 § 343 § 349 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 18 BetrAVG
ArbRB 2007, 173
AuR 2007, 145
BAGE 120, 222
BB 2007, 836
NZA 2007, 1295
NZA-RR 2007, 306
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 21/05
ArbG Hamburg, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 80/04
Erlöschen von Zusatzversorgungsansprüchen bei rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung
BAG, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 672/05
DRsp Nr. 2007/4902
Erlöschen von Zusatzversorgungsansprüchen bei rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung
»1. § 18BetrAVG aF war bis zum 31. Dezember 2000 weiter anzuwenden.2. § 18 Abs. 2 Nr. 4BetrAVG aF und § 18 Abs. 2 Nr. 5BetrAVG nF zum Erlöschen von Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verstoßen weder gegen Art. 14 noch gegen Art. 3 Abs. 1GG.«
Orientierungssätze:1. Nach § 1 Abs. 3 1. Hamburger Ruhegeldgesetz erwirbt der vor dem Versorgungsfall aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer weder einen Anspruch auf Ruhegeld noch eine daraus abgeleitete Teilrenten-Anwartschaft.2. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 iVm. Abs. 3BetrAVG idF bis 31. Dezember 2000 entstand eine Versorgungsanwartschaft nicht oder sie erlosch wieder, wenn der Berechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden war.
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